Kontakt
Aitrachtaler Schützen Puchhausen
1. Schützenmeister
Fischer Angelika
Hailinger Strasse 4
84152 Mengkofen-Puchhausen
Telefon: 09427/902282
1.Schützenmeister: Angelika Fischer (QSTA)
2.Schützenmeister: Franz Lichtinger (QSTA)
Kassier: Otto Kerscher (QSTA)
Schriftführer: Thomas Lichtinger (QSTA,VÜL)
Beisitzer: Martin Detterbeck (QSTA)
Lena Gänger
Hermann Uwe (QSTA)
Fischer Dominik - Jugendvertreter
Tobias Nachreiner (Fahnenjunker)
Satzung der Aitrachtaler Schützen Puchhausen
(Stand 11/2013)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen „Aitrachtaler Schützen Puchhausen“
II. Der Verein hat seinen Sitz in Puchhausen.
III. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
IV. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
V. Die Gründung der „Aitrachtaler Schützen Puchhausen“ erfolgte im Jahre 1976.
VI. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gemeinschaft
Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung. Durch Erhalt der Schützentradition und Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet mit der Jahreshauptversammlung
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.
III. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.
IV. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen (Mindestalter 12 Jahre) muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.
(1)Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.
IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
V. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
VI. Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn trotz einmaliger Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet oder durch Rücklastschrift der Beitrag zurückgeholt wurde.
§ 6Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Satzung der Aitrachtaler Schützen Puchhausen
Seite 3 von 6
§ 7 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Über diese Möglichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Der Beitrag wird jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres eingezogen
§ 9Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I.Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II.Die Wahl des 1. und 2. Schützenmeisters hat geheim, durch Stimmzettel zu erfolgen. Für diese Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschuss kann per Zuruf und Abzählung erfolgen. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn mindestens ein Vereinsmitglied die geheime Wahl fordert.
III. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
IV. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
V. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
Schützenmeisteramt,
Vereinsausschuss,
Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 11 Das Schützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Kassier und dem Schriftführer.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Die beiden Schützenmeister können über max. 750€ des Vereinsvermögens für notwendige Vereinsausgaben verfügen oder dies einer anderen vertrauenswürdigen Person übertragen. Rechtsgeschäfte über 750€ bedürfen der Abstimmung durch den Vereinsausschuss.
VI. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt und den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern sowie dem Fahnenjunker
II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereins-führung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss-mitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
VI. Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen
§ 13 Kassenprüfer
I. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
II. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie der ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben
III. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
IV. Die Kassenprüfer handeln neutral und dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer endet mit der des Schützenmeisteramtes.
§ 14 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang und schriftliche Einladung aller gemäß § 9 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters,
2. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
5. Entlastung des Schützenmeisteramtes,
6. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
7. Rückblick
8. Vorschau der Termine
9. Wünsche und Anträge
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VI. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
VII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§ 15 Protokoll
I. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Satzung der Aitrachtaler Schützen Puchhausen
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind vom Schriftführer in papier oder digitaler Form gesammelt aufzubewahren.
§ 16 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
IV. Nach Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu liquidieren.
Aitrachtaler Schützen Puchhausen | Schuetzen.Puchhausen@freenet.de
Lichtinger Regina (QSTA)